{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-61_2020-01-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143878&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a9f5a381e627c80d576450f309b28727"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.01.2020 BKBES.2019.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:43", "Checksum": "c64fbc9b51116c5c004c25293ecdfd98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.01.2020 BKBES.2019.61\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 21. Januar 2020\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiber Bachmann\nIn Sachen\nA.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt C.___,\nBeschwerdeführerin\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\n2. D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,\nBeschuldigter\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 erstatteten E.___ und F.___, vertreten durch Rechtsanwalt C.___, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen D.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung. Der Beschuldigte sei der umfassende Beistand von A.___, der Tochter von E.___ und F.___. Diese habe im Zeitraum von 2013 bis 2015 immer wieder diverse strafbare Handlungen begangen, welche jeweils mit Strafbefehlen abgeurteilt und mit teils unbedingten Geldstrafen und/oder Bussen sanktioniert worden seien. Der Beschuldigte habe die Geldstrafen, Bussen und Spruchgebühren entgegen der Obliegenheit, sich um deren rechtzeitige und fristgerechte Bezahlung aus dem Vermögen von A.___ zu kümmern, nicht bezahlt. Dies habe zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen geführt. Im Rahmen des Strafvollzugs sei es in der Psychiatrischen Klinik [...] infolge einer Falschmedikation zu einer akuten Gefährdung des Lebens von A.___ gekommen. In der Anschlusslösung in der Psychiatrischen Klinik [...] habe A.___ dann am 28. Dezember 2016 versucht, sich mittels Anzündens das Leben zu nehmen. Das Verschulden des Beschuldigten liege darin, dass er in Kauf genommen habe, dass A.___ inhaftiert worden sei, ohne vorgängig die Eltern in eine Lösungsfindung (namentlich die Bezahlung der Schulden) einbezogen zu haben oder jemanden über die gesundheitliche Situation informiert oder sich selber darum gekümmert zu haben.\n2. Am 18. September 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Verfahrensübernahme. Der Beschuldigte habe sämtliche Amthshandlungen und Geschäfte in Bezug auf die umfassende Beistandschaft von A.___ entweder direkt von seinem Wohnort in [...] oder von der Aussenstelle der G.___ GmbH in [...] vorgenommen. Damit liege der mutmassliche Tatort im Kanton Solothurn. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Verfahren am 25. September 2018.\n3. Mit Verfügung vom 17. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von E.___ und F.___ nicht an die Hand und wies das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes für A.___ ab. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Anzeigevorwurf des Vermögensschadens durch Nichtbezahlung von Geldstrafen und Bussen sei schwer nachvollziehbar. Immerhin sei das Vermögen der angeblich Geschädigten durch die Nichtbezahlung der Bussen und Geldstrafen verschont und eben gerade nicht vermindert worden. Die Verantwortlichkeiten dafür, dass A.___ durch die Nichtbezahlung andere Nachteile erlitten habe, seien nicht im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen eines allfälligen Vermögensdelikts (auch nicht wegen der eventualiter angezeigten Veruntreuung), sondern allenfalls in einem dafür vorgesehenen Aufsichtsverfahren zu untersuchen.\n4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 erhob Rechtsanwalt C.___ im Namen von A.___ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2019 und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung, durchzuführen.\n5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie kostenfällig abzuweisen.\n6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 schloss der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger, auf Abweisung der Beschwerde.\n7. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wurde den Parteien eröffnet, dass der Beizug des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. April 2019 vorgesehen sei. In seiner Eingabe vom 10. Juli 2019 ersuchte Rechtsanwalt C.___ um den Beizug der Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212.\n8. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. April 2019 sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212 beigezogen.\n"}