Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwältin D__ eine Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann diesem Begehren angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Fehlens entsprechender Hinweise nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 6. August 2019, BKBES.2019.60 Bestätigt durch das Bundesgericht: BGer 6B_987/2019 vom 3. Oktober 2019.