Eine bewusste Irreführung des Beschwerdeführers oder ein zumindest nur schwerlich nachvollziehbares Verhalten von Rechtsanwältin D__ liegt mit Blick auf ihre Tätigkeit und die Akten jedenfalls nicht vor. Es lässt sich damit nicht sagen, Rechtsanwältin D__ habe grob fahrlässig oder qualifiziert unrichtig gehandelt. 11.4 Folglich sind keine Gründe ersichtlich, die für eine unverschuldete Säumnis der Frist zur Berufungsanmeldung sprechen würden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwältin D__ eine Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist gemäss Art.