Dass sie es gänzlich unterlassen hat oder dass sie den Beschwerdeführer eindeutig zu wenig über den freiheitsentziehenden Charakter, die langjährige Dauer einer Massnahme und das üblicherweise geschlossene Setting aufgeklärt hat, kann nicht gesagt werden. Inwiefern sie in offensichtlich sorgfaltswidriger Weise die falsche Vorstellung des Beschwerdeführers verkannt und ihn treuwidrig in dieser irrigen Vorstellung belassen haben soll, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine bewusste Irreführung des Beschwerdeführers oder ein zumindest nur schwerlich nachvollziehbares Verhalten von Rechtsanwältin D__ liegt mit Blick auf ihre Tätigkeit und die Akten jedenfalls nicht vor.