VB.2010.00385 vom 3. November 2010 E. 3). Eine unrichtige Beratung, ein prozessual falsches Vorgehen oder ein psychologisch unkluges Vorgehen stellt hingegen regelmässig keine schwerwiegende Fehlleistung im Sinne der strengen Rechtsprechung dar. 11.3 Vorliegend sind aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar durchaus gewisse Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen lassen, dass er die Bedeutung einer stationären Massnahme nicht vollkommen erfasste. Eine gravierende Fehlleistung von Rechtsanwältin D__ im Sinne von Grobfahrlässigkeit oder qualifizierter Unrichtigkeit lässt sich indessen nicht feststellen.