Wird eine anwaltliche Sorgfaltspflicht schwer verletzt, liegt Grobfahrlässigkeit vor. Grobfahrlässigkeit bei der Berufsausübung wäre beispielsweise anzunehmen, wenn ein Anwalt seinen Klienten nicht nach bestem Wissen berät, vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwiderhandeln oder seinen Beruf vollkommen unverantwortlich ausüben würde (Fellmann, in: Fellmann/Zindel (Hrsg.): Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 12 BGFA N 25 f.). Qualifiziert unrichtig ist ein Verhalten, wenn es als schlechthin unverständlich einzustufen ist oder elementare Sorgfaltspflichten missachtet werden.