Zu einer sorgfältigen Mandatsführung gehört unter anderem, dass ein Rechtsanwalt seinen Klienten über die Tragweite weitreichender Entscheidungen gehörig aufklärt. 11.2 Grob fahrlässig handelt, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 E. 2a). Wird eine anwaltliche Sorgfaltspflicht schwer verletzt, liegt Grobfahrlässigkeit vor.