Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3). 11.1 Anwältinnen und Anwälte haben die übertragenen Geschäfte sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 12 lit. a BGFA). Ein Rechtsanwalt muss seine Aufgaben objektiv sowie nach besten Kräften ausführen und alles unterlassen, was den Interessen des Klienten zuwiderläuft. Dies gilt verstärkt bei einem Strafverteidiger (Art. 128 StPO). Seinen Klienten muss er auf Chancen und Risiken eines Prozesses hinweisen. Zu einer sorgfältigen Mandatsführung gehört unter anderem, dass ein Rechtsanwalt seinen Klienten über die Tragweite weitreichender Entscheidungen gehörig aufklärt.