11. Nachfolgend ist indes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund schwerwiegender Fehlleistungen von Rechtsanwältin D__ einem Willensmangel unterlegen ist, so dass ihm das Säumnis nicht anzurechnen und die Wiederherstellung zu bewilligen wäre. Im Falle einer notwendigen Verteidigung darf nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wiederherstellung nur gegeben werden, wenn beim Verhalten des Anwalts ein grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges oder ein mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbares Verhalten bejaht werden kann (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3).