10. Zusammenfassend kann aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen zugestimmt. 11. Nachfolgend ist indes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund schwerwiegender Fehlleistungen von Rechtsanwältin D__ einem Willensmangel unterlegen ist, so dass ihm das Säumnis nicht anzurechnen und die Wiederherstellung zu bewilligen wäre.