Einerseits ist den Akten eine abwechselnde Mitwirkung und Motivation seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Andererseits kann aus einem grundsätzlichen Mitwirken in einer wöchentlichen Therapiesitzung noch kein Einverständnis zu einer langjährigen, freiheitsentziehenden Massnahme abgeleitet werden. 10. Zusammenfassend kann aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen zugestimmt.