Ob er dabei aber einem eigentlichen Massnahmensetting unterstellt war und dabei das Wesen, den Zweck und die mögliche Dauer einer stationären Massnahme erkannte, erscheint zumindest fraglich. 9. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit bei der Therapie während diesen 9 Monaten sein Einverständnis mit einer stationären Massnahme manifestiert haben soll. Einerseits ist den Akten eine abwechselnde Mitwirkung und Motivation seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen.