bundesgerichtlichen Mindestanforderungen einer stationären Therapie grundsätzlich nicht genügt (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Folglich erlebte der Beschwerdeführer während diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn zwar das Regime einer hochgesicherten Einrichtung. Ob er dabei aber einem eigentlichen Massnahmensetting unterstellt war und dabei das Wesen, den Zweck und die mögliche Dauer einer stationären Massnahme erkannte, erscheint zumindest fraglich.