Des Weiteren kann aus diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn auch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt, da das Vollzugsregime in einer allgemeinen Vollzugsanstalt üblicherweise nicht mit einem Massnahmensetting vergleichbar ist (tiefere Frequenz, Dauer und Effektivität der Behandlung gemäss Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Dass das Setting in der JVA Solothurn höchstwahrscheinlich nicht einem üblichen Massnahmensetting entsprach, zeigt sich beispielsweise daran, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal pro Woche therapeutisch betreut wurde, was jedoch den