Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 95). Daher befand sich der Beschwerdeführer während dieser 9-monatigen Zeitspanne nicht in einer für Massnahmen spezialisierten Vollzugseinrichtung. 8.2 Des Weiteren kann aus diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn auch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt, da das Vollzugsregime in einer allgemeinen Vollzugsanstalt üblicherweise nicht mit einem Massnahmensetting vergleichbar ist (tiefere Frequenz, Dauer und Effektivität der Behandlung gemäss Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93).