8. Schliesslich kann aus dem 9-monatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA Solothurn auch nicht eindeutig gesagt werden, er habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt und deshalb die Bedeutung einer solchen Massnahme genau gekannt. 8.1 Vorliegend trat der Beschwerdeführer am 7. März 2018 in die JVA Solothurn in den vorzeitigen Massnahmenvollzug ein und war bis Ende Mai 2019 dort untergebracht. Erst am 5. Juni 2019 trat er in das spezialisierte Massnahmenzentrum Bitzi (Kanton St. Gallen) ein, einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung.