59 StGB konstruieren. Dies trifft zu, weil aus einer generellen Therapiebereitschaft kein konkludentes Einverständnis zu einer stationären Massnahme abgeleitet werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung und mögliche Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB. 8. Schliesslich kann aus dem 9-monatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA Solothurn auch nicht eindeutig gesagt werden, er habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt und deshalb die Bedeutung einer solchen Massnahme genau gekannt.