seiner gutachterlich festgestellten begrenzten kognitiven Fähigkeiten (Bericht von B__ und Dr. med. C__ vom 26. Juni 2019, Seite 3) einleuchtet. 6.4 Bei dieser Sachlage kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt hat, wenig abgeleitet werden. 7. Richtig ist auch der Hinweis der Verteidigung, man könne aus dem Fakt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Begutachtung grundsätzlich mit einer Behandlung einverstanden erklärte, keine Zustimmung zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB konstruieren.