Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass die damalige Verteidigerin bereits im Vorfeld zur besagten Einvernahme die gutachterliche Einschätzung und die empfohlene Massnahme eingehend mit dem Beschwerdeführer besprechen konnte, zumal ihr das Gutachten vom 21. November 2017 erst wenige Tage vor der Einvernahme zugestellt wurde, sie nur beschränkt Zeit für dessen Studium einsetzen konnte und die Besprechung im Vorfeld zur Einvernahme weniger als 30 Minuten dauerte. Damit wurde überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt nicht im vollen Bewusstsein um die Bedeutung einer stationären Massnahme erteilt haben kann, was auch angesichts