6.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies erlaubt. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus und ist nur mit deren Einverständnis zulässig. Das Einverständnis muss aus eigenem, ungehinderten Willen erklärt werden. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich mit der konkreten Massnahme einverstanden erklären, die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage