59 StGB angeordnet wurde. Damit sind die ersten beiden Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm am Säumnis kein Verschulden trifft. Zunächst erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen zugestimmt. 6. Als Erstes argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe selber dem vorzeitigen Massnahmenantritt zugestimmt. 6.1 Gemäss Art.