Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3). 4. Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zu erwachsen droht, steht ausser Frage, da das vorinstanzliche Urteil mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in ein rechtskräftiges Urteil erwachsen würde. Es ist ebenfalls klar, dass eine Schadenersatzleistung ungeeignet wäre, für Wiedergutmachung zu sorgen. Vorliegend handelt es sich zudem um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO, da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt und gleichzeitig eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde.