Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3). Die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters findet bei schwerwiegenden Fehlleistungen – mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen, wo der Rechtsbeistand in Fällen notwendiger Verteidigung das Mandat mangelhaft führt, vorausgesetzt, eine Schadenersatzforderung wäre nicht geeignet, für Wiedergutmachung zu sorgen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3).