Erst nach Ablauf der Anmeldefrist liess er durch eine private Verteidigerin die Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung beantragen. Diese machte eine ungenügende Verteidigung durch die ehemalige amtliche Verteidigerin geltend. Letztere habe entgegen dem Willen des Beschwerdeführers einer stationären Massnahme zugestimmt, ohne dass dem Beschwerdeführer die genaue Bedeutung einer stationären Massnahme bewusst gewesen sei. Aus den Erwägungen: 3. Gestützt auf Art.