In Fällen notwendiger Verteidigung findet die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters bei schwerwiegenden Fehlleistungen – mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen. Sachverhalt: Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil wurde keine Berufung angemeldet. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist liess er durch eine private Verteidigerin die Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung beantragen.