SOG 2019 Nr. 11 Art. 94 StPO und Art. 59 StGB Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung und Massnahme. Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigt. In Fällen notwendiger Verteidigung findet die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters bei schwerwiegenden Fehlleistungen – mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen.