{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-60_2019-08-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142019&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a60d469fd34bd6b6e41994924b338e19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.60", "Art. 94 StPO"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.08.2019 BKBES.2019.60 (Art. 94 StPO)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. 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Im Falle einer notwendigen Verteidigung darf nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wiederherstellung nur gegeben werden, wenn beim Verhalten des Anwalts ein grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges oder ein mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbares Verhalten bejaht werden kann (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3).\n11.1 Anwältinnen und Anwälte haben die übertragenen Geschäfte sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 12 lit. a BGFA). Ein Rechtsanwalt muss seine Aufgaben objektiv sowie nach besten Kräften ausführen und alles unterlassen, was den Interessen des Klienten zuwiderläuft. Dies gilt verstärkt bei einem Strafverteidiger (Art. 128 StPO). Seinen Klienten muss er auf Chancen und Risiken eines Prozesses hinweisen. Zu einer sorgfältigen Mandatsführung gehört unter anderem, dass ein Rechtsanwalt seinen Klienten über die Tragweite weitreichender Entscheidungen gehörig aufklärt.\n11.2 Grob fahrlässig handelt, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 E. 2a). Wird eine anwaltliche Sorgfaltspflicht schwer verletzt, liegt Grobfahrlässigkeit vor. Grobfahrlässigkeit bei der Berufsausübung wäre beispielsweise anzunehmen, wenn ein Anwalt seinen Klienten nicht nach bestem Wissen berät, vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwiderhandeln oder seinen Beruf vollkommen unverantwortlich ausüben würde (Fellmann, in: Fellmann/Zindel (Hrsg.): Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 12 BGFA N 25 f.). Qualifiziert unrichtig ist ein Verhalten, wenn es als schlechthin unverständlich einzustufen ist oder elementare Sorgfaltspflichten missachtet werden. Die Rechtsprechung bejahte Grobfahrlässigkeit beispielsweise, als ein Rechtsvertreter eine falsche Beschwerdeschrift einreichte und es trotz Aufforderung des Gerichts bewusst unterliess, eine Verbesserung vorzunehmen, weil er damit in krasser Weise gegen die Interessen seines Mandanten verstossen hatte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00385 vom 3. November 2010 E. 3). Eine unrichtige Beratung, ein prozessual falsches Vorgehen oder ein psychologisch unkluges Vorgehen stellt hingegen regelmässig keine schwerwiegende Fehlleistung im Sinne der strengen Rechtsprechung dar.\n11.3 Vorliegend sind aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar durchaus gewisse Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen lassen, dass er die Bedeutung einer stationären Massnahme nicht vollkommen erfasste. Eine gravierende Fehlleistung von Rechtsanwältin D__ im Sinne von Grobfahrlässigkeit oder qualifizierter Unrichtigkeit lässt sich indessen nicht feststellen. Namentlich lässt sich im Nachhinein nicht mehr eruieren, ob Rechtsanwältin D__ den Beschwerdeführer eindeutig falsch oder klar ungenügend beraten bzw. aufgeklärt hat. Dass sie es gänzlich unterlassen hat oder dass sie den Beschwerdeführer eindeutig zu wenig über den freiheitsentziehenden Charakter, die langjährige Dauer einer Massnahme und das üblicherweise geschlossene Setting aufgeklärt hat, kann nicht gesagt werden. Inwiefern sie in offensichtlich sorgfaltswidriger Weise die falsche Vorstellung des Beschwerdeführers verkannt und ihn treuwidrig in dieser irrigen Vorstellung belassen haben soll, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine bewusste Irreführung des Beschwerdeführers oder ein zumindest nur schwerlich nachvollziehbares Verhalten von Rechtsanwältin D__ liegt mit Blick auf ihre Tätigkeit und die Akten jedenfalls nicht vor. Es lässt sich damit nicht sagen, Rechtsanwältin D__ habe grob fahrlässig oder qualifiziert unrichtig gehandelt.\n11.4 Folglich sind keine Gründe ersichtlich, die für eine unverschuldete Säumnis der Frist zur Berufungsanmeldung sprechen würden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwältin D__ eine Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann diesem Begehren angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Fehlens entsprechender Hinweise nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\nObergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 6. August 2019, BKBES.2019.60\nBestätigt durch das Bundesgericht: BGer 6B_987/2019 vom 3. Oktober 2019."}