{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-60_2019-08-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142019&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a60d469fd34bd6b6e41994924b338e19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.60", "Art. 94 StPO"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.08.2019 BKBES.2019.60 (Art. 94 StPO)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. 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Er gab beispielsweise an, er trete sofort eine Massnahme an, sofern er in die Klinik Langendorf in eine bestimmte Abteilung komme, weil ihm dort seine Kollegin A__ Spritzen gebe (AS 585, Zeilen 667 f.; AS 586, Zeile 674). Auffallend ist auch seine Aussage, er gehe in den vorzeitigen Massnahmenantritt, weil es dort schöne Frauen und gutes Essen habe und er Geld sparen könne (AS 586, Zeile 683 ff.). Dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt vor allem darum ging, aus dem strengen Haftregime der Untersuchungshaft zu entkommen und er sich den Massnahmenantritt ähnlich wie seine bisherigen Klinikaufenthalte vorstellte, ist durchaus glaubhaft.\n6.3 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass die damalige Verteidigerin bereits im Vorfeld zur besagten Einvernahme die gutachterliche Einschätzung und die empfohlene Massnahme eingehend mit dem Beschwerdeführer besprechen konnte, zumal ihr das Gutachten vom 21. November 2017 erst wenige Tage vor der Einvernahme zugestellt wurde, sie nur beschränkt Zeit für dessen Studium einsetzen konnte und die Besprechung im Vorfeld zur Einvernahme weniger als 30 Minuten dauerte. Damit wurde überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt nicht im vollen Bewusstsein um die Bedeutung einer stationären Massnahme erteilt haben kann, was auch angesichts seiner gutachterlich festgestellten begrenzten kognitiven Fähigkeiten (Bericht von B__ und Dr. med. C__ vom 26. Juni 2019, Seite 3) einleuchtet.\n6.4 Bei dieser Sachlage kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt hat, wenig abgeleitet werden.\n7. Richtig ist auch der Hinweis der Verteidigung, man könne aus dem Fakt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Begutachtung grundsätzlich mit einer Behandlung einverstanden erklärte, keine Zustimmung zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB konstruieren. Dies trifft zu, weil aus einer generellen Therapiebereitschaft kein konkludentes Einverständnis zu einer stationären Massnahme abgeleitet werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung und mögliche Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB.\n8. Schliesslich kann aus dem 9-monatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA Solothurn auch nicht eindeutig gesagt werden, er habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt und deshalb die Bedeutung einer solchen Massnahme genau gekannt.\n8.1 Vorliegend trat der Beschwerdeführer am 7. März 2018 in die JVA Solothurn in den vorzeitigen Massnahmenvollzug ein und war bis Ende Mai 2019 dort untergebracht. Erst am 5. Juni 2019 trat er in das spezialisierte Massnahmenzentrum Bitzi (Kanton St. Gallen) ein, einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung. Die JVA Solothurn wird als Einrichtung für Männer geführt und betreibt geschlossene Abteilungen für den Straf- und Massnahmenvollzug (§1 und § 2 der Hausordnung der JVA Solothurn vom 24. März 2014, Stand 1. Juli 2014). Sie zeichnet sich besonders durch ihre hohen Sicherheitsstandards aus und unterscheidet sich in ihrem Erscheinungsbild kaum von einer üblichen geschlossenen Strafanstalt (Heer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 95). Daher befand sich der Beschwerdeführer während dieser 9-monatigen Zeitspanne nicht in einer für Massnahmen spezialisierten Vollzugseinrichtung.\n8.2 Des Weiteren kann aus diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn auch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt, da das Vollzugsregime in einer allgemeinen Vollzugsanstalt üblicherweise nicht mit einem Massnahmensetting vergleichbar ist (tiefere Frequenz, Dauer und Effektivität der Behandlung gemäss Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Dass das Setting in der JVA Solothurn höchstwahrscheinlich nicht einem üblichen Massnahmensetting entsprach, zeigt sich beispielsweise daran, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal pro Woche therapeutisch betreut wurde, was jedoch den bundesgerichtlichen Mindestanforderungen einer stationären Therapie grundsätzlich nicht genügt (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Folglich erlebte der Beschwerdeführer während diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn zwar das Regime einer hochgesicherten Einrichtung. Ob er dabei aber einem eigentlichen Massnahmensetting unterstellt war und dabei das Wesen, den Zweck und die mögliche Dauer einer stationären Massnahme erkannte, erscheint zumindest fraglich.\n9. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit bei der Therapie während diesen 9 Monaten sein Einverständnis mit einer stationären Massnahme manifestiert haben soll. Einerseits ist den Akten eine abwechselnde Mitwirkung und Motivation seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Andererseits kann aus einem grundsätzlichen Mitwirken in einer wöchentlichen Therapiesitzung noch kein Einverständnis zu einer langjährigen, freiheitsentziehenden Massnahme abgeleitet werden."}