{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-60_2019-08-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142019&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a60d469fd34bd6b6e41994924b338e19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.60", "Art. 94 StPO"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.08.2019 BKBES.2019.60 (Art. 94 StPO)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. 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In Fällen notwendiger Verteidigung findet die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters bei schwerwiegenden Fehlleistungen – mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen.\nSachverhalt:\nDer amtlich verteidigte Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil wurde keine Berufung angemeldet. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist liess er durch eine private Verteidigerin die Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung beantragen. Diese machte eine ungenügende Verteidigung durch die ehemalige amtliche Verteidigerin geltend. Letztere habe entgegen dem Willen des Beschwerdeführers einer stationären Massnahme zugestimmt, ohne dass dem Beschwerdeführer die genaue Bedeutung einer stationären Massnahme bewusst gewesen sei.\nAus den Erwägungen:\n3. Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine säumige Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus dem Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein Grund für die Fristwiederherstellung ist nicht leichthin anzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3). Die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters findet bei schwerwiegenden Fehlleistungen – mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen, wo der Rechtsbeistand in Fällen notwendiger Verteidigung das Mandat mangelhaft führt, vorausgesetzt, eine Schadenersatzforderung wäre nicht geeignet, für Wiedergutmachung zu sorgen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3).\n4. Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zu erwachsen droht, steht ausser Frage, da das vorinstanzliche Urteil mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in ein rechtskräftiges Urteil erwachsen würde. Es ist ebenfalls klar, dass eine Schadenersatzleistung ungeeignet wäre, für Wiedergutmachung zu sorgen. Vorliegend handelt es sich zudem um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO, da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt und gleichzeitig eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Damit sind die ersten beiden Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.\n5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm am Säumnis kein Verschulden trifft. Zunächst erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen zugestimmt.\n6. Als Erstes argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe selber dem vorzeitigen Massnahmenantritt zugestimmt.\n6.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies erlaubt. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus und ist nur mit deren Einverständnis zulässig. Das Einverständnis muss aus eigenem, ungehinderten Willen erklärt werden. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich mit der konkreten Massnahme einverstanden erklären, die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 236 N 9). Die notwendige Verteidigung hat den Beschuldigten über die Vor- und Nachteile eines vorzeitigen Vollzugs aufzuklären (a.a.O., Art. 236 N 11)."}