Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, auch nicht wie beantragt gestützt auf Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO analog. Die Beschwerdekammer hebt den vorinstanzlichen Entscheid nicht auf und er weist auch keine wesentlichen Mängel auf. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.