Gestützt auf diese Erkenntnisse kann die Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen falscher Anschuldigung und (versuchter) Begünstigung nicht beanstandet werden. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen – wie das auch das Berufungsgericht erwähnt –, dass B.___ ihren damaligen Freund nicht belasten wollte; in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung dürfte aber mit grösster Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis zu erwarten sein, als dasjenige des Berufungsgesichts. B.___ würde mit grösster Wahrscheinlichkeit auch als Beschuldigte nichts aussagen und es liesse sich ihr nicht nachweisen, sie habe absichtlich verschwiegen, dass C.___ als erster zugeschlagen habe.