Dass sie den Vorfall nicht genau habe beobachten können, zeige auch ihre (als sicher bezeichnete) erste Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergebe, sei die Sicht auf der Strasse zu nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt gewesen. Vor allem aber sei C.___ zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gestanden, sodass es gut möglich sei, dass sie den Schlag an das Kinn des Beschwerdeführers nicht habe sehen können. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann die Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen falscher Anschuldigung und (versuchter) Begünstigung nicht beanstandet werden.