Vor dem Berufungsgericht machte B.___ als Auskunftsperson (wegen der noch hängigen Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Berufungsgericht kam zum Schluss, B.___ habe keine derart klaren Aussagen gemacht, dass diese einen ersten Schlag von C.___ ausschliessen liessen. Sie habe vielmehr betont, sie habe nicht alles gesehen, weil C.___ zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall nicht genau habe beobachten können, zeige auch ihre (als sicher bezeichnete) erste Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen.