Das Berufungsgericht ist zum Schluss gekommen, C.___ sei aggressiv auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe zuerst zugeschlagen (mit der Faust an das Kinn des Beschwerdeführers). Darauf habe der Beschwerdeführer unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – von C.___ reagiert, wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in der Hand gehalten habe, zersprang und C.___ am Auge schwerwiegend verletzte. Das Berufungsgericht ging betreffend den Beschwerdeführer aufgrund des Schlages von C.___ von einer Notwehrsituation aus. Die Abwehr wurde aber als Notwehrexzess taxiert. In Bezug auf B.