Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft. Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte C.___ vorgehalten, dieser habe sich in der Annahme, der Beschwerdeführer habe zuvor irgendetwas zu ihm gesagt, zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen das Kinn verpasst. Mit diesem Schlag habe er dem Beschwerdeführer (zumindest eventual-) vorsätzlich eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt. 5.4 Am 7. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018 gegen C.___ – und insbesondere den von C.___