Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Strafkammer des Obergerichts am 6. November 2017 ab. Das Berufungsgericht war dabei – entgegen der Vorinstanz – davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei von C.___ vorgängig nicht tätlich angegangen worden. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 24. April 2018 ab. 5.3 Am 23. August 2018 verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu C.___ wegen der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft.