Ein gleichzeitig in gleicher Sache gegen C.___ geführtes Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) wurde vom Richteramt Thal-Gäu sistiert. 5.2 Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte den Beschwerdeführer am 24. August 2016 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und widerrief den ihm mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten bedingten Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Strafkammer des Obergerichts am 6. November 2017 ab.