Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in Bezug auf den Vorhalt des Betrugs wurde nicht angefochten. 3. Schliesslich ist vorweg festzuhalten, dass antragsgemäss die Akten des Verfahrens STREV.2019.1 resp. des Nachfolgeverfahrens STBER.2019.35 beigezogen wurden. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt.