Vorliegend erging die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung durch den a.o. Staatsanwalt D.___. Genehmigt wurde der Entscheid von E.___. Bei ihm handelt es sich um den stellvertretenden leitenden Staatsanwalt (vgl. Organigramm der Staatsanwaltschaft, Abteilung Olten; Journaleintrag vom 2. April 2019). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde folglich korrekt genehmigt. 2. Im Weiteren ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige hinsichtlich der Vorhalte der falschen Anschuldigung und der Begünstigung ist. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in Bezug auf den Vorhalt des Betrugs wurde nicht angefochten.