Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Im Kanton Solothurn sieht § 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) vor, dass Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bedürfen. Er oder sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren. Vorliegend erging die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung durch den a.o.