II. 1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung hätte durch einen Oberstaatsanwalt oder bei Erfüllung von weiteren Voraussetzungen durch einen leitenden Staatsanwalt genehmigt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Es mangle somit an einer gültigen Nichtanhandnahmeverfügung. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Bund und Kantone bestimmen, dass die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.