Auf das Einräumen einer erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme konnte verzichtet werden, weil die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen). 5. Rechtsanwalt Daniel Kaiser liess auf entsprechende Anfrage vom 23. September 2019, ob der Beschwerdeführer angesichts des Urteils der Strafkammer vom 17. September 2019 im Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 an der Beschwerde festhalte, mitteilen, er habe von diesem keine Mitteilung erhalten, wonach er die Beschwerde zurückziehen wolle. Demgemäss werde an der Beschwerde festgehalten. 6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.