Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am 16. September 2019 wurde indessen festgestellt, dass ihr die Verfügungen der Beschwerdekammer bis anhin nicht zugegangen waren. Am 23. September 2019 wurden ihr deshalb sämtliche Schreiben und Verfügungen nachträglich zugestellt. Auf das Einräumen einer erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme konnte verzichtet werden, weil die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen).