Subeventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin genehmigte (in einem neuen Beschwerdeverfahren) anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Juni 2019 einerseits die Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2019 bezüglich der Anzeige des Beschwerdeführers gegen B.___ wegen Betrugs in Rechtkraft erwachsen sei, andererseits die Abweisung der Beschwerde. 4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.