wegen falschen Zeugnisses und (versuchter) Begünstigung. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, eine Einvernahme der Angezeigten durchzuführen oder die Polizei mit der Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zu beauftragen. Subeventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin genehmigte (in einem neuen Beschwerdeverfahren) anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.