{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-56_2019-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142523&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89f54f4c8cfe09b8f3da5be309d9653f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:24", "Checksum": "be3f986a98e96eb0fff8b2d86678686e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\nGestützt auf diese Erkenntnisse kann die Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen falscher Anschuldigung und (versuchter) Begünstigung nicht beanstandet werden. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen – wie das auch das Berufungsgericht erwähnt –, dass B.___ ihren damaligen Freund nicht belasten wollte; in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung dürfte aber mit grösster Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis zu erwarten sein, als dasjenige des Berufungsgesichts. B.___ würde mit grösster Wahrscheinlichkeit auch als Beschuldigte nichts aussagen und es liesse sich ihr nicht nachweisen, sie habe absichtlich verschwiegen, dass C.___ als erster zugeschlagen habe. Sie hatte dies nie ganz ausgeschlossen, sondern nur gesagt, sie habe keinen Schlag gesehen. Es könnte ihr daher weder vorgehalten werden, ein falsches Zeugnis abgegeben zu haben noch sie habe C.___ der Strafverfolgung entzogen oder zu entziehen versucht. Dass es 3 Jahre gedauert hat, bis C.___ verurteilt wurde, hat nicht sie zu vertreten, sondern war darauf zurückzuführen, dass das Richteramt Thal-Gäu das Verfahren sistiert hat, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend den Beschwerdeführer vorlag.\n7. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen die Beschuldigte kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, auch nicht wie beantragt gestützt auf Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO analog. Die Beschwerdekammer hebt den vorinstanzlichen Entscheid nicht auf und er weist auch keine wesentlichen Mängel auf.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.\n3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\nHunkeler Ramseier"}