{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-56_2019-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142523&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89f54f4c8cfe09b8f3da5be309d9653f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:24", "Checksum": "be3f986a98e96eb0fff8b2d86678686e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\nAm 16. September 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden der Beschwerdeführer und C.___ (als Auskunftsperson), die Zeugen F.___ und G.___ sowie B.___ als Auskunftsperson befragt. Das Berufungsgericht sprach den Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Auf den Widerruf des mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wurde verzichtet und die Probezeit um 2 Jahre verlängert.\n6. Wie erwähnt, wirft der Beschwerdeführer B.___ in der Strafanzeige vor, sie habe in der Strafuntersuchung gegen ihn anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin falsch ausgesagt und eine Begünstigung begangen. Aufgrund ihrer damaligen Beziehung zu C.___ soll sie verschwiegen haben, dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen ihn beiden zuerst zugeschlagen habe. Dadurch habe sie C.___ über 3 Jahre der Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung entzogen und damit begünstigt sowie ein falsches Zeugnis abgelegt. In der Beschwerde wird dieser Vorhalt bestätigt.\nDas Berufungsgericht hat sowohl den Beschwerdeführer wie auch C.___ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2019 ausführlich befragt. B.___ wurde als Auskunftsperson befragt, verweigerte aber jegliche Aussagen, da es ihr psychisch nicht sehr gut gehe. Das Berufungsgericht ist zum Schluss gekommen, C.___ sei aggressiv auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe zuerst zugeschlagen (mit der Faust an das Kinn des Beschwerdeführers). Darauf habe der Beschwerdeführer unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – von C.___ reagiert, wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in der Hand gehalten habe, zersprang und C.___ am Auge schwerwiegend verletzte. Das Berufungsgericht ging betreffend den Beschwerdeführer aufgrund des Schlages von C.___ von einer Notwehrsituation aus. Die Abwehr wurde aber als Notwehrexzess taxiert.\nIn Bezug auf B.___ hat das Berufungsgericht festgehalten, diese habe im Wesentlichen angegeben, auf dem Fussgängerstreifen habe hinter ihnen jemand etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. C.___ sei zu diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser gesagt habe. Dieser Typ habe aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund ohne ein Wort zu sagen einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr Freund sei zwischen ihr und dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe sehen können, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen, dass der Typ ihrem Freund eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können. – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4 bis 5 Metern gesehen. (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe) Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können. (Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben. Vielleicht habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe. Der Täter habe mit einer Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher.\nBei der Befragung als Zeugin am 27. Oktober 2015 habe B.___ angegeben, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Jemand habe etwas gerufen, C.___ sei zurückgegangen um zu fragen, was los sei. Dann habe die Person schon geschlagen. C.___ habe etwas zu dem Mann gesagt und schon sei fertig gewesen. Der Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun erfahren habe mit einem Glas. (Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages) Es sei schwierig gewesen, etwas zu sehen, weil C.___ vor dem Täter gestanden sei. (Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass C.___ den Beschuldigten geschlagen habe.\nVor dem Berufungsgericht machte B.___ als Auskunftsperson (wegen der noch hängigen Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.\nDas Berufungsgericht kam zum Schluss, B.___ habe keine derart klaren Aussagen gemacht, dass diese einen ersten Schlag von C.___ ausschliessen liessen. Sie habe vielmehr betont, sie habe nicht alles gesehen, weil C.___ zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall nicht genau habe beobachten können, zeige auch ihre (als sicher bezeichnete) erste Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergebe, sei die Sicht auf der Strasse zu nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt gewesen. Vor allem aber sei C.___ zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gestanden, sodass es gut möglich sei, dass sie den Schlag an das Kinn des Beschwerdeführers nicht habe sehen können."}