{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-56_2019-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142523&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89f54f4c8cfe09b8f3da5be309d9653f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:24", "Checksum": "be3f986a98e96eb0fff8b2d86678686e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nII.\n1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung hätte durch einen Oberstaatsanwalt oder bei Erfüllung von weiteren Voraussetzungen durch einen leitenden Staatsanwalt genehmigt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Es mangle somit an einer gültigen Nichtanhandnahmeverfügung.\nNach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Bund und Kantone bestimmen, dass die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Im Kanton Solothurn sieht § 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) vor, dass Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bedürfen. Er oder sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren.\nVorliegend erging die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung durch den a.o. Staatsanwalt D.___. Genehmigt wurde der Entscheid von E.___. Bei ihm handelt es sich um den stellvertretenden leitenden Staatsanwalt (vgl. Organigramm der Staatsanwaltschaft, Abteilung Olten; Journaleintrag vom 2. April 2019). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde folglich korrekt genehmigt.\n2. Im Weiteren ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige hinsichtlich der Vorhalte der falschen Anschuldigung und der Begünstigung ist. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in Bezug auf den Vorhalt des Betrugs wurde nicht angefochten.\n3. Schliesslich ist vorweg festzuhalten, dass antragsgemäss die Akten des Verfahrens STREV.2019.1 resp. des Nachfolgeverfahrens STBER.2019.35 beigezogen wurden.\n4. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n5.1 Am 4. Januar 2015 kam es in […] vor einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und C.___, wobei sich C.___ durch einen Schlag des Beschwerdeführers mit einem Whisky-Glas schwere Gesichtsverletzungen zuzog. Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu zur Beurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vorhalts der schweren Körperverletzung und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe. Ein gleichzeitig in gleicher Sache gegen C.___ geführtes Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) wurde vom Richteramt Thal-Gäu sistiert.\n5.2 Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte den Beschwerdeführer am 24. August 2016 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und widerrief den ihm mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten bedingten Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Strafkammer des Obergerichts am 6. November 2017 ab. Das Berufungsgericht war dabei – entgegen der Vorinstanz – davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei von C.___ vorgängig nicht tätlich angegangen worden. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 24. April 2018 ab.\n5.3 Am 23. August 2018 verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu C.___ wegen der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft. Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte C.___ vorgehalten, dieser habe sich in der Annahme, der Beschwerdeführer habe zuvor irgendetwas zu ihm gesagt, zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen das Kinn verpasst. Mit diesem Schlag habe er dem Beschwerdeführer (zumindest eventual-) vorsätzlich eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt.\n5.4 Am 7. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018 gegen C.___ – und insbesondere den von C.___ dabei gemachten neuen Aussagen – nachweisen, dass dieser ihn körperlich angegriffen habe, bevor er selber zugeschlagen habe. Das Berufungsgericht hiess das Revisionsbegehren am 29. April 2019 gut und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6. November 2017 auf. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen resp. es wurde ein Neubeurteilungsverfahren (STBER.2019.35) vor dem Berufungsgericht eröffnet."}