{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-56_2019-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142523&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89f54f4c8cfe09b8f3da5be309d9653f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:24", "Checksum": "be3f986a98e96eb0fff8b2d86678686e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 29. Oktober 2019\nEs wirken mit:\nVizepräsidentin Hunkeler\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Stöckli\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 11. März 2019 liess A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Rechtspflegedelikten und Betrugs einreichen. Es wird ihr vorgehalten, in der Strafuntersuchung gegen A.___ anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin falsch ausgesagt und eine Begünstigung begangen zu haben. Aufgrund ihrer damaligen Beziehung zu C.___ soll sie verschwiegen haben, dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen ihm und A.___ zuerst zugeschlagen habe. Dadurch habe sie C.___ über 3 Jahre der Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung entzogen und damit begünstigt sowie ein falsches Zeugnis abgelegt. Andererseits habe sie sich des Betrugs schuldig gemacht, weil A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 6. November 2017 zu einer Genugtuungszahlung von CHF 20'000.00 an C.___ verurteilt worden sei. Durch die abzuklärende Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen seien die Gerichte zu einem Verhalten bestimmt worden, durch welches A.___ in seinem Vermögen geschädigt worden sei.\n1.2 Mit Verfügung vom 2. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs, Begünstigung und falschen Zeugnisses nicht an die Hand.\n2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. April 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ wegen falschen Zeugnisses und (versuchter) Begünstigung. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, eine Einvernahme der Angezeigten durchzuführen oder die Polizei mit der Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zu beauftragen. Subeventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin genehmigte (in einem neuen Beschwerdeverfahren) anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Juni 2019 einerseits die Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2019 bezüglich der Anzeige des Beschwerdeführers gegen B.___ wegen Betrugs in Rechtkraft erwachsen sei, andererseits die Abweisung der Beschwerde.\n4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am 16. September 2019 wurde indessen festgestellt, dass ihr die Verfügungen der Beschwerdekammer bis anhin nicht zugegangen waren. Am 23. September 2019 wurden ihr deshalb sämtliche Schreiben und Verfügungen nachträglich zugestellt. Auf das Einräumen einer erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme konnte verzichtet werden, weil die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen).\n5. Rechtsanwalt Daniel Kaiser liess auf entsprechende Anfrage vom 23. September 2019, ob der Beschwerdeführer angesichts des Urteils der Strafkammer vom 17. September 2019 im Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 an der Beschwerde festhalte, mitteilen, er habe von diesem keine Mitteilung erhalten, wonach er die Beschwerde zurückziehen wolle. Demgemäss werde an der Beschwerde festgehalten.\n6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}