Der Ehemann wies nur Einkünfte aus Nebenerwerb von CHF 1'762.00 aus. Dies zeigt auch, dass der bei Gesuchseinreichung geltend gemachte Grund für eine Veränderung der Verhältnisse, nämlich, dass er seit zwei Monaten ohne neue Gelegenheitsarbeiten sei, gar nicht zu einer erheblichen Veränderung der Einkommensverhältnisse geführt hat. Zusammenfassend ist der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folglich zu Recht davon ausgegangen, eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 25. August 2015 sei nicht belegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.